Die Legislativbefugnis 

Wie funktioniert die gesetzgeberische Arbeit?

Der Abgeordnete verfasst im Rahmen eines parlamentarischen Ausschusses einen Bericht über einen von der Europäischen Kommission, die über das ausschließliche Gesetzgebungsinitiativrecht verfügt, unterbreiteten „Legislativtext“. Der Ausschuss stimmt über diesen Bericht ab und nimmt gegebenenfalls Änderungen daran vor. Wird der Text überarbeitet und im Plenum angenommen, so hat das Parlament damit seinen Standpunkt festgelegt. Dieses Verfahren wird je nach Art des Verfahrens und in Abhängigkeit davon, ob mit dem Rat eine Einigung erzielt werden konnte oder nicht, einmal oder mehrmals wiederholt.

Bei der Annahme der Rechtsakte wird zwischen dem ordentlichen Legislativverfahren (die Mitentscheidung), bei dem das Parlament mit dem Rat gleichberechtigt ist, und den besonderen Legislativverfahren unterschieden, die nur für besondere Fälle gelten und bei denen dem Parlament nach wie vor nur eine konsultative Rolle zukommt.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament zu bestimmten Angelegenheiten (z. B. zur Steuerpolitik) im Rahmen des Verfahrens der Konsultation nur eine beratende Stellungnahme abgibt. In einigen Fällen sieht der Vertrag vor, dass die Konsultation verbindlich ist, weil die Rechtsgrundlage dies vorschreibt, und der Vorschlag kann nur rechtskräftig werden, wenn das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. In diesem Fall ist der Rat nicht befugt, einen Beschluss allein zu fassen.

Das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union auf einer Vielzahl von Gebieten (z. B. wirtschaftliche Ordnungspolitik, Einwanderung, Energie, Verkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz) das gleiche Gewicht. Die überwiegende Mehrheit aller Gesetze der EU werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen.


Das Verfahren der Mitentscheidung wurde durch den Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (1992) eingeführt und durch den Vertrag von Amsterdam (1999) im Hinblick auf eine Stärkung seiner Effizienz ausgeweitet und angepasst. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde das in ordentliches Gesetzgebungsverfahren umbenannte Verfahren zum wichtigsten Rechtsetzungsverfahren des EU-Beschlussfassungssystems.

Konsultation

Das Europäische Parlament kann einen Gesetzgebungsvorschlag billigen, ablehnen oder Änderungen daran vorschlagen. Der Rat ist rechtlich nicht verpflichtet, der Stellungnahme des Parlaments zu folgen, darf aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorliegen einer solchen Stellungnahme keinen Beschluss fassen.

Ursprünglich war dem Parlament durch die Römischen Verträge des Jahres 1957 eine beratende Rolle im Gesetzgebungsverfahren zugewiesen worden; die Kommission schlug die Rechtsvorschriften vor, der Rat erließ sie.

Durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) und die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon wurden die Befugnisse des Parlaments nach und nach erweitert. In den meisten Bereichen kann es heute gleichberechtigt mit dem Rat mitentscheiden (siehe ordentliches Gesetzgebungsverfahren), und aus dem Verfahren der Konsultation wurde ein besonderes Gesetzgebungsverfahren (bzw. sogar ein Nicht-Gesetzgebungsverfahren), das nur in einer begrenzten Zahl von Fällen angewandt wird.

Das Verfahren der Konsultation findet heute in einer begrenzten Zahl von Gesetzgebungsbereichen Anwendung, z. B. bei Ausnahmeregelungen im Bereich des Binnenmarkts und im Wettbewerbsrecht.

Verfahren der Zustimmung

Das Verfahren der Zustimmung wurde ursprünglich im Jahre 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte in zwei Bereichen eingeführt: Assoziierungsabkommen und Abkommen über den Beitritt zur Europäischen Union. Sein Anwendungsbereich wurde durch sämtliche späteren Änderungen der Verträge erweitert.

Als nichtlegislatives Verfahren wird es für gewöhnlich bei der Ratifizierung bestimmter Abkommen angewendet, die von der Europäischen Union ausgehandelt wurden, außerdem in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen Grundrechte gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), beim Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten oder bei der Festlegung der Modalitäten eines Austritts aus der EU.

Als Legislativverfahren muss es bei der Annahme neuer Rechtsvorschriften über den Kampf gegen Diskriminierung angewendet werden, und das Parlament verfügt auf dem Wege dieses Verfahrens nunmehr auch über ein Vetorecht, wenn die allgemeine Rechtsgrundlage der Subsidiarität gemäß Artikel 352 AEUV angewandt wird.

Andere Legislativverfahren

Neben den vier klassischen Verfahren im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses gibt es weitere Verfahren, die innerhalb des Europäischen Parlaments in bestimmten Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden.

Stellungnahme nach Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Wirtschafts- und Währungsunion)
Die Kommission und die Europäische Zentralbank erstatten dem Rat Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, welche Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme der einheitlichen Währung auf der Grundlage der in Artikel 140 Absatz 1 AEUV festgesetzten Kriterien erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen auf.

Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog
Die Union verfolgt, neben anderen Zielsetzungen, das Ziel der Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen oder Übereinkommen.

Gemäß Artikel 154 AEUV hat die Kommission die Aufgabe, die Konsultation der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern, und legt daher dem Parlament nach Anhörung der Sozialpartner die möglichen Leitlinien für ein Vorgehen der Union vor.

Jedes Dokument der Kommission oder jede von den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarung wird dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments unterbreitet. Erreichen die Sozialpartner einen Konsens und fordern gemeinsam seine Umsetzung im Wege eines Ratsbeschlusses auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV, so reicht der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag ein, in dem empfohlen wird, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, wenn sie die Absicht hat, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen. Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann gemäß Artikel 48 der Geschäftsordnung einen Initiativbericht ausarbeiten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, wenn sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen. Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann einen Entschließungsantrag einreichen, in dem die Annahme oder die Ablehnung des Vorschlags empfohlen wird und in dem die entsprechenden Bedingungen für die Annahme oder die Ablehnung genannt werden.

Kodifizierung
Unter amtlicher Kodifizierung versteht man das Verfahren mit dem Ziel, die Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind, aufzuheben und sie durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen. Die konsolidierte Fassung des Rechtsakts schließt alle seit seinem erstmaligen Inkrafttreten vorgenommenen Änderungen ein. Sie beinhaltet keine substantielle Änderung der erwähnten Rechtsakte. Durch die Kodifizierung ist es möglich, die Gesetzgebung der Europäischen Union, die häufig geändert wird, lesbarer zu machen. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments prüft den Kodifizierungsvorschlag der Kommission, und wenn keine inhaltliche Änderung vorliegt, findet das vereinfachte Verfahren der Annahme eines Berichts gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung Anwendung. Das Parlament nimmt in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

Durchführungsbestimmungen und delegierte Bestimmungen
Die Kommission kann im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden Ausschüssen vorgelegt, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzen, und werden zur Information oder zur Prüfung an das Europäische Parlament weitergeleitet. Auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses kann das Parlament eine Entschließung annehmen, in der dargelegt wird, dass der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme den Rahmen des betreffenden Rechtsakts sprengt, dem Ziel oder Inhalt des Basisrechtsakts nicht entspricht oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt, und die Kommission auffordern, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen oder abzuändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.

Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern, prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird, und kann dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten.

Initiativverfahren

Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei der Kommission. Durch den Vertrag von Maastricht und dessen Änderung durch den Vertrag von Lissabon wurde dem Europäischen Parlament ein Initiativrecht für den Legislativbereich übertragen, das ihm die Möglichkeit gibt, die Kommission aufzufordern, ihm einen Vorschlag zu unterbreiten.

Jährliche und mehrjährige Programmplanung
Gemäß dem Vertrag leitet die Kommission die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union ein. Zu dieser Planung trägt die Kommission durch die Ausarbeitung ihres Arbeitsprogramms bei. Bereits die Ausarbeitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms der Kommission erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament, wobei die Kommission die durch das Europäische Parlament festgelegten Prioritäten in dieser Phase berücksichtigen muss. Nach der Verabschiedung des Arbeitsprogramms durch die Kommission findet zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission ein Trilog mit dem Ziel statt, einen Konsens über das Programm der Union zu erreichen.

Nähere Einzelheiten und ein Zeitplan sind in Anlage XIV der Geschäftsordnung (Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission) festgelegt.

Das Parlament verabschiedet eine Entschließung zur jährlichen Programmplanung. Der Präsident fordert den Rat auf, zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments Stellung zu nehmen. Kann ein Organ den vorgegebenen Zeitplan nicht einhalten, muss es die übrigen Organe über die Gründe der Verzögerung unterrichten und einen neuen Zeitplan vorschlagen.

In Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Initiative
Das Parlament kann gemäß Artikel 225 AEUV mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf der Grundlage eines Berichts eines Ausschusses die Kommission auffordern, ihm geeignete Legislativvorschläge zu unterbreiten. Das Parlament kann eine Frist für die Vorlage derartiger Vorschläge festlegen. Der zuständige Ausschuss des Parlaments muss zunächst die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten beantragen. Die Kommission kann die Ausarbeitung eines vom Europäischen Parlament geforderten Legislativvorschlags entweder zusagen oder ablehnen.

Ein Vorschlag zu einem Rechtsakt der Union auf der Grundlage der in Artikel 225 AEUV vorgesehenen Initiative kann auch durch einen einzelnen Abgeordneten unterbreitet werden. Ein derartiger Vorschlag ist dem Präsidenten des Parlaments zu übermitteln; dieser leitet den Vorschlag an den für die Prüfung zuständigen Ausschuss weiter. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob der Vorschlag dem Plenum vorgelegt wird (s. o.).

Initiativberichte
In dem Rahmen, in dem die Verträge dem Europäischen Parlament ein Initiativrecht zuweisen, können die Ausschüsse des Parlaments einen Bericht über einen in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Gegenstand ausarbeiten und im Parlament einen entsprechenden Entschließungsantrag einbringen. Vor der Ausarbeitung eines Berichts müssen sie die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten beantragen.