Interinstitutionelle Verhandlungen
Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (OGV/Mitentscheidungsverfahren) kann das Parlament Verhandlungen mit den anderen Organen aufnehmen, wenn gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments (Artikel 70, 71, 72 und 73) ein Beschluss über sein Verhandlungsmandat in Bezug auf ein bestimmtes Dossier gefasst wurde. In erster Lesung kann das Verhandlungsmandat des Parlaments von dem federführenden Ausschuss auf der Grundlage seines Berichts und nach der Bekanntgabe im Plenum angenommen werden (Artikel 71). Die entsprechenden Mandate sind unten aufgeführt.
Die Legislative Beobachtungsstelle führt für jedes Mitentscheidungsverfahren alle Mandate auf, auf deren Grundlage das Parlament verhandeln kann (vom Plenum an den Ausschuss zurücküberwiesene Berichte vor der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung im Hinblick auf interinstitutionelle Verhandlungen (Artikel 60), Standpunkte des Parlaments in erster Lesung, Empfehlungsentwürfe der Ausschüsse für die zweite Lesung). Weitere Informationen sind der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5) zu entnehmen.