Vergebene Aufträge 

Veröffentlichung von Informationen bezüglich der in den letzten beiden Jahren vergebenen Aufträge

Die Haushaltsordnung (HO) legt die Grundsätze für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union fest, einschließlich des Grundsatzes der Transparenz in Artikel 37 und 38 HO. Es gibt verschiedene Vorschriften über die angemessene Veröffentlichung von Haushaltsinformationen, insbesondere Ex-post-Informationen, einschließlich Informationen bezüglich vergebener Aufträge. Die einschlägigen Bestimmungen sind Artikel 163 HO und die Nummern 2 und 3 des Anhangs I HO. Aufträge gelten als vergeben, wenn entweder die Entscheidung über die Auftragsvergabe getroffen ist oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn der erste Vertrag, bei dem es sich um einen Rahmenvertrag handeln kann, unterzeichnet wird. Nach Artikel 38 HO ist die Veröffentlichung von Aufträgen vorgesehen, die in den letzten beiden Jahren vergeben wurden. Informationen bezüglich früherer Aufträge können unter gebührender Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 angefordert werden.

Aufträge mit einem Wert, der die in Artikel 175 Absatz 1 HO genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet

Gemäß Anhang I Nummer 2.3 HO übermittelt der öffentliche Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung.

Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung:

a) vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet und der gemäß dem in Anhang I Nummer 11.1 Buchstabe b der Haushaltsordnung für Ausnahmefälle vorgesehenen Verhandlungsverfahren vergeben wird,

b) nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, insbesondere wenn er gemäß dem in Anhang I Nummer 11.1 Buchstabe a oder Buchstaben c bis f der Haushaltsordnung für Ausnahmefälle vorgesehenen Verhandlungsverfahren vergeben wird.

Diese Bekanntmachung ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie vor der Unterzeichnung des Vertrags oder Rahmenvertrags, die gemäß den in Anhang I Nummer 35.1 HO vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten zu erfolgen hat, veröffentlicht werden kann.

Die Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2014/24/EU (Artikel 175 Absatz 1 HO) sind auf der folgenden Website der Kommission zu finden: https://ec.europa.eu/growth/single-market/public-procurement/rules-implementation/thresholds_de.

Aufträge mit einem Wert, der die in Artikel 175 Absatz 1 HO genannten Schwellenwerte nicht erreicht

Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Internetseite spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Aufträge unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte aber über 15 000 EUR.

geänderte Aufträge

Der öffentliche Auftraggeber kann einen Auftrag in den In Artikel 172 Absatz 3 HO aufgeführten Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ändern. Gemäß Anhang I Nummer 3.3 HO muss ein Verzeichnis der Auftragsänderungen gemäß Artikel 172 Absatz 3 Buchstaben a bis c HO veröffentlicht werden, selbst wenn der Wert der Änderung die in Artikel 175 Absatz 1 HO genannten Schwellenwerte nicht erreicht

Einzelverträge, die auf Rahmenverträgen beruhen

Die Angaben zum Wert und zu den Auftragnehmern von Einzelverträgen und Auftragsscheinen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr unter einem Rahmenvertrag geschlossen bzw. erteilt wurden, werden spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres auf der Website des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht.

Durch die Änderungen der Verordnung wurde in Anhang I Nummer 3 HO die Pflicht eingeführt, diese Informationen für jeden kumulierten Wert je Rahmenvertrag zu veröffentlichen, selbst wenn er unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinie aber über 15 000 EUR liegt.

Für die Veröffentlichung gelten somit folgende Modalitäten

Veröffentlichung auf der Website des Europäischen Parlaments bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres

  • des Verzeichnisses aller im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge, deren Wert 15 000 EUR überschreitet, (mit Ausnahme von Immobilientransaktionen und für geheim erklärte Aufträge), auch wenn einige von ihnen ebenfalls im Rahmen einer Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; diese Bestimmung geht über regulatorische Anforderungen hinaus, stellt aber sicher, dass der Zugang zu allen vom Parlament vergebenen Aufträgen erleichtert wird;
  • des Verzeichnisses der Aufträge, die gemäß Artikel 172 Absatz 3 Buchstaben a bis c HO geändert wurden, wenn der Wert der Änderung über 15 000 EUR und unter den in Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerten liegt;
  • des Verzeichnisses der Angaben zum Wert und zu den Auftragnehmern von Einzelaufträgen bzw. Auftragsscheinen, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, nach Abschluss eines Einzelauftrags bzw. Unterzeichnung eines Auftragsscheins oder aufgrund der Summe der geschlossenen Einzelaufträge bzw. der unterzeichneten Auftragsscheine unabhängig davon, wie hoch der kumulierte Wert des Rahmenvertrags ist (über 15 000 EUR);
  • des Verzeichnisses der externen Sachverständigen auf der Grundlage des Artikels 237 HO.

Immobilientransaktionen und für geheim erklärte Aufträge gemäß dem Anhang I Nummer 11.1 Buchstaben g und i HO werden nicht länger gesondert im Internet veröffentlicht, sondern in den Jahresbericht über die vergebenen Aufträge aufgenommen, der dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments übermittelt wird.

Aufträge und Einzelverträge, die sich auf von den Fraktionen vergebene Rahmenverträge stützen

Seit 2019 werden Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, durch Artikel 38 Absatz 4 HO in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geänderten Fassung unmittelbar verpflichtet, Informationen zur Verwendung dieser Mittel zu veröffentlichen. Diese Anforderung erstreckt sich auf die Fraktionen, wobei die von der Fraktion verwalteten Mittel gemäß der Regelung des Präsidiums für Posten 400 als den indirekt verwalteten Mitteln gleichwertig betrachtet werden.

Die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 38 der Haushaltsordnung und Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 HO während eines bestimmten Haushaltsjahres erfolgt für die Fraktionen im folgenden Jahr anhand eines von jeder Fraktion erstellten Dokuments.