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Verfahren : 2013/2185(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0255/2014

Eingereichte Texte :

A7-0255/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/04/2014 - 7.35
CRE 16/04/2014 - 7.35
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0430

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 64k
Mittwoch, 16. April 2014 - Straßburg
Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten
P7_TA(2014)0430A7-0255/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten (2013/2185(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Präambel und auf Artikel 4 Absatz 3 (loyale Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten), Artikel 5 (Ausübung der Zuständigkeiten und Subsidiarität), Artikel 10 Absatz 1 (repräsentative Demokratie) und Absatz 2 (Vertretung der europäischen Bürgerinnen und Bürger) sowie Artikel 12 (Rolle der nationalen Parlamente),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, insbesondere auf die Präambel und Titel II (Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten) sowie auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Juni 1997 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten(1), vom 7. Februar 2002 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten im Rahmen des europäischen Aufbauwerks(2) und vom 7. Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften und die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit („19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011“)(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussempfehlungen vom 20. Dezember 2011 der Lenkungsgruppe für die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon,

–  unter Hinweis auf die Jahresberichte der Kommission über die Beziehungen zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Parlamenten, insbesondere auf den Jahresbericht 2012 (COM(2013)0565),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sitzungen der Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Europäischen Union seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon(5), insbesondere der Sitzungen in Warschau 2012 und in Nicosia 2013,

–  unter Hinweis auf die Beiträge und Schlussfolgerungen der Treffen der Konferenz der Ausschüsse für EU-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, insbesondere der 50. Tagung der COSAC in Vilnius 2013, sowie auf die Halbjahresberichte der COSAC(6),

–  unter Hinweis auf den 20. Halbjahresbericht der COSAC, insbesondere den Teil über die demokratische Legitimität der EU und die Rolle der nationalen Parlamente sowie auf den politischen Dialog und die Europawahlen des Jahres 2014,

–  unter Hinweis auf den Beitrag der nationalen Parlamente im Rahmen der vom griechischen Parlament organisierten Konferenz der COSAC-Vorsitzenden am 26. und 27. Januar 2014 in Athen,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien für die interparlamentarische Zusammenarbeit, die von der Konferenz der Parlamentspräsidenten der Europäischen Union am 21. Juli 2008 in Lissabon angenommen wurden;

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Interparlamentarischen Konferenz über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) vom 9.-10. September 2012 in Paphos (Zypern), vom 24.-26. März 2013 in Dublin (Irland) und vom 4.-6. September 2013 in Vilnius (Litauen) sowie unter Hinweis auf den Beitrag der Konferenz zur wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung der Europäischen Union gemäß Artikel 13 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) vom 16.-17. Oktober 2013 in Vilnius (Litauen),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Dezember 2013 zu verfassungsrechtlichen Problemen einer mehrstufigen Governance in der Europäischen Union(7) und zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den die nationalen Regierungen vertretenden Organen(8);

–  unter Hinweis auf den Bericht „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, der am 5. Dezember 2012 von den Präsidenten Van Rompuy, Juncker, Barroso und Draghi vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012, vom 24./25. Oktober 2013 sowie vom 19./20. Dezember 2013,

–  gestützt auf Artikel 130 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu der Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament(9),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0255/2014),

A.  in der Erwägung, dass der derzeitige institutionelle Aufbau der Europäischen Union im Einklang mit dem EUV als eine Etappe des mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften begonnenen Prozesses zur Verwirklichung einer immer engeren Union anzusehen ist;

B.  in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten sich nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, unterstützen und dass die Mitgliedstaaten der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern und alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten;

C.  in der Erwägung, dass in Artikel 12 EUV, der sich auf die Tätigkeiten der nationalen Parlamente bezieht, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dahingehend konkretisiert wird, dass die nationalen Parlamente aktiv zur guten Arbeitsweise der Union beitragen;

D.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Zuständigkeiten der Union festlegt, die im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden, und dass alle EU-Organe gemeinsam mit den nationalen Parlamenten darauf achten müssen, dass Gesetzgebungsakte mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind;

E.  in der Erwägung, dass demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht auf allen Ebenen sichergestellt werden müssen, auf denen Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden, und auch im Hinblick auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Ebenen gewahrt werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie und auf einer zweifachen demokratischen Legitimierung durch das von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählte Europäische Parlament und die im Rat von den jeweiligen Regierungen vertretenen Mitgliedstaaten beruht und dass die Regierungen ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Säulen der doppelten demokratischen Legitimation der Union sind: das Parlament als Organ, das die Bürger direkt auf Unionsebene vertritt, die nationalen Parlamente hingegen als nationale Organe, denen gegenüber die jeweiligen im Rat vertretenen Regierungen unmittelbar rechenschaftspflichtig sind;

H.  in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente im Gesetzgebungssystem der EU keine „dritte Kammer“ darstellen, sondern ein Instrument, dem gegenüber die zweite Kammer der Union, nämlich der Rat, rechenschaftspflichtig ist;

I.  in der Erwägung, dass es daher angezeigt ist, diese konstruktive Herangehensweise der nationalen Parlamente zu akzeptieren, die in der Übermittlung solcher Beiträge zum Ausdruck kommt;

J.  in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente in Bezug auf die EU tragfähige und kohärente Strukturen einrichten sollten, um die Kontakte zu den europäischen Organen und den Kenntnisstand in EU-Angelegenheiten weiter auszubauen;

K.  in der Erwägung, dass den nationalen Parlamenten beim gegenwärtigen Stand der Integration eine spezifische und besondere Rolle zukommt, wenn es darum geht, das europäische Bewusstsein in den Mitgliedstaaten zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger näher an die EU heranzuführen;

L.  in der Erwägung, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit wesentlich dazu beitragen kann, den europäischen Integrationsprozess durch den Austausch von Informationen, die gemeinsame Analyse von Themen, die gegenseitige Bereicherung durch Dialog und eine reibungslosere Umsetzung des europäischen Rechts in nationales Recht voranzubringen;

M.  in der Erwägung, dass die COSAC – vor dem Hintergrund der Einrichtung der Interparlamentarischen Konferenz über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Interparlamentarischen Konferenz zur wirtschaftspolitischen Steuerung sowie der Konsolidierung der Rolle der interparlamentarischen Ausschusstreffen als bevorzugtes Format für die Zusammenarbeit – weiterhin das Forum für einen regelmäßigen Austausch von Meinungen, Informationen und bewährten Verfahren zu den praktischen Aspekten der parlamentarischen Kontrolle bleiben sollte;

N.  in der Erwägung, dass beim „politischen Dialog“ der Kommission mit den nationalen Parlamenten, vor allem bei jenem, der im Rahmen des Europäischen Semesters für die ex-ante Koordinierung der Wirtschaftspolitik gestärkt wurde, eine stärkere Beteiligung des Europäischen Parlaments notwendig ist, insbesondere im Hinblick auf die wechselseitige Abhängigkeit der Entscheidungen des Europäischen Parlaments und jenen der nationalen Parlamente;

O.  in der Erwägung, dass bei den Änderungen an der Geschäftsordnung die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU berücksichtigt wurden;

P.  in der Erwägung, dass die Rolle der Konferenz der Parlamentspräsidenten der Europäischen Union im Rahmen der interparlamentarischen Zusammenarbeit anerkannt werden sollte;

I.  Die nationalen Parlamente und die demokratische Legitimität der Union

1.  begrüßt, dass für die nationalen Parlamente in den Bestimmungen der Verträge eine Reihe von Rechten und Pflichten vorgesehen sind, anhand derer sie aktiv zum reibungslosen Funktionieren der Union beitragen können; ist der Auffassung, dass diese Rechte und Pflichten Folgendes umfassen:

   a) die aktive Einbeziehung in EU-Angelegenheiten (Befugnis zur Ratifizierung von Verträgen, Beteiligung an Konventen gemäß Artikel 48 EUV, Kontrolle der nationalen Regierungen, Subsidiaritätskontrolle, Einspruchsrecht in Ausnahmefällen, Umsetzung des europäischen Rechts in nationale Rechtsvorschriften),
   b) den politischen Dialog (interparlamentarische Zusammenarbeit, gegenseitiger Informationsaustausch mit den Organen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Europäischen Parlament);

2.  stellt fest, dass die doppelte demokratische Legitimation der Union – als Union der Bürger und der Mitgliedstaaten – im Gesetzgebungsverfahren der EU durch das Europäische Parlament und den Rat verkörpert wird; ist der Ansicht, dass die Position der nationalen Regierungen im Rat die Auffassungen in den nationalen Parlamenten gebührend berücksichtigen sollte, damit die Staaten auf EU-Ebene in einer einheitlichen und vollkommen demokratischen Weise vertreten sind und der demokratische Charakter des Rates gestärkt wird;

3.  betont, dass die ordnungsgemäße Legitimität und Rechenschaftspflicht auf der nationalen Ebene und auf der Ebene der EU durch die nationalen Parlamente beziehungsweise das Europäische Parlament gewährleistet sein müssen; erinnert an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012, in denen es wie folgt heißt: „Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“;

4.  empfiehlt den nationalen Parlamenten, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sie

   a) die Führungs- und Kontrollmechanismen im Hinblick auf eine Vereinheitlichung verbessern,
   b) die nationalen Minister und Regierungen im Hinblick auf ihre Arbeit im Rat und im Europäischen Rat im Einklang mit ihren nationalen Verfassungsordnungen vorab beraten,
   c) die von den nationalen Ministern und Regierungen im Rat und im Europäischen Rat vertretenen Positionen im Einklang mit ihren nationalen Verfassungsordnungen kontrollieren,
   d) bei der Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen eine wirksame Anleitungs- und Kontrollfunktion einnehmen,
   e) den Rat auffordern, seine Beratungen über Gesetzgebungsakte – insbesondere in der Vorbereitungsphase des Gesetzgebungsprozesses – transparenter zu gestalten, damit die Informationsasymmetrie zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat verringert wird,
   f) die Beziehungen zwischen den Ausschüssen des Europäischen Parlaments und jenen der nationalen Parlamente positiv hervorheben;

5.  erkennt die Rolle an, die den Ausschüssen des Europäischen Parlaments und den Ausschüssen der nationalen Parlamente im gesamten Gesetzgebungsverfahren der EU zukommt;

6.  bedauert in diesem Zusammenhang die mangelnde Transparenz bei den Beratungen des Rates und die Informationsasymmetrie zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat; fordert den Rat auf, bei seiner Arbeit, insbesondere bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsakten, dieselben Transparenzstandards anzuwenden wie das Europäische Parlament;

7.  ist der Ansicht, dass durch die mangelnde Transparenz bei den Beratungen des Rates, insbesondere im Zusammenhang mit Gesetzgebungsakten, eine echte Rechenschaftspflicht der Regierungen gegenüber ihren nationalen Parlamenten erschwert wird;

8.  weist darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens der Subsidiaritätskontrolle bisher zweimal die in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 genannten Schwellenwerte erreicht worden sind; erinnert daran, dass der Zweck des Frühwarnmechanismus nicht in der Blockade des europäischen Entscheidungsprozesses, sondern in der Verbesserung der EU-Gesetzgebung besteht und damit insbesondere sichergestellt werden soll, dass die EU im Rahmen ihrer Kompetenzen tätig wird;

9.  ist der Ansicht, dass die Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes durch die nationalen Parlamente und die Organe der Europäischen Union keine unangemessene Einschränkung, sondern ein Mechanismus ist, mit dem die Kompetenzen der nationalen Parlamente gewahrt werden, da er dazu beiträgt, Form und Inhalt einer europäischen Gesetzgebungstätigkeit zu gestalten, die von Nutzen ist;

10.  ist der Auffassung, dass der Frühwarnmechanismus als eines der Instrumente einer effektiven Zusammenarbeit zwischen den Organen der Europäischen Union und den nationalen Organen anzusehen und als solches anzuwenden ist;

11.  begrüßt, dass dieses Instrument in der Praxis auch zur Abstimmung und zum kooperativen Dialog zwischen den unterschiedlichen institutionellen Ebenen des mehrstufigen Systems der EU verwendet wird;

12.  ist der Ansicht, dass die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente von den Organen herangezogen werden sollten, auch um besser zu verstehen, wie die Ziele des geplanten Gesetzgebungsaktes am besten zu erreichen sind, und fordert die Kommission auf, zügig und ausführlich auf die begründeten Stellungnahmen und Beiträge der nationalen Parlamente zu antworten;

II.  Interparlamentarische Beziehungen und europäischer Integrationsprozess

13.  betont, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit auf europäischer Ebene nicht die normale parlamentarische Kontrolle ersetzen kann, die das Europäische Parlament im Rahmen der ihm durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausübt und die die nationalen Parlamente gegenüber ihren jeweiligen Regierungen in Bezug auf EU-Angelegenheiten ausüben; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit folgende Ziele hat:

   a) Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament, um diesen Akteuren zu ermöglichen, ihre Kontrolle effektiver auszuüben und einen umfassenderen Beitrag zu leisten, ohne ihre jeweiligen Befugnisse einzuschränken,
   b) Sicherstellung einer uneingeschränkten Ausübung der parlamentarischen Befugnisse in Bezug auf EU-Angelegenheiten,
   c) Förderung einer wirklich europäischen parlamentarischen und politischen Dimension;

14.  betrachtet die interparlamentarischen Sitzungen als Foren der Begegnung und der gegenseitigen Bereicherung zwischen der europäischen und der nationalen Politik, von denen beide Seite profitieren; ist der Ansicht, dass diese Sitzungen insbesondere dazu dienen, den nationalen Parlamenten die Berücksichtigung der europäischen Perspektive in den nationalen Debatten und dem Europäischen Parlament die Berücksichtigung der nationalen Perspektiven in der europäischen Debatte zu ermöglichen;

15.  hebt hervor, dass das neue europäische interparlamentarische System noch immer im Entstehen begriffen ist und im Einklang mit Titel II Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon einen konsensbasierten Ansatz widerspiegeln muss, demzufolge das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente die gemeinsame Aufgabe haben, sich im Konsens auf die Organisation und Förderung der interparlamentarischen Zusammenarbeit innerhalb der Union zu einigen, wobei es jedoch noch zu früh ist, einen gemeinsamen Rahmen für eine interparlamentarische Zusammenarbeit zu entwickeln;

16.  begrüßt die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Lenkungsgruppe für die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergriffen worden sind, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu stärken, darunter insbesondere die Vorbereitung und die gestiegene Anzahl der Treffen des interparlamentarischen Ausschusses (50 seit 2010), die Weiterleitung von Schriftstücken der nationalen Parlamente (begründete Stellungnahmen und Beiträge) an Mitglieder und zuständige politische Gremien, die Einführung von Videokonferenzen, die Förderung bilateraler Besuche, die technischen Verbesserungen bei IPEX (Interparlamentarischer Informationsaustausch auf EU-Ebene), die Zunahme von Gemeinschaftsprojekten unter der Leitung des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD), die Besuche von Verwaltungsmitarbeitern und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren; ist der Ansicht, dass mithilfe dieser Maßnahmen die interparlamentarischen Beziehungen effizienter und zielgerichteter gestaltet werden können und zugleich die parlamentarische Demokratisierung gefördert wird;

17.  betont, dass interparlamentarische Sitzungen zur Erhöhung der Wirksamkeit und der Qualität dieser Sitzungen in enger Abstimmung mit den nationalen Parlamenten organisiert werden müssen; empfiehlt daher, die nationalen Parlamente bei der Ausarbeitung der Tagesordnungen für die interparlamentarischen Sitzungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen;

18.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung der interparlamentarischen Sitzungen auf praktischen Regelungen beruhen sollte, die es ermöglichen, den Besonderheiten der einzelnen Arten von Zusammenkünften Rechnung zu tragen;

19.  würdigt die Wirksamkeit der interparlamentarischen Ausschusssitzungen und fordert außerdem auf Ebene der Berichterstatter eine stärkere Zusammenarbeit in bestimmten legislativen Fragen;

20.  begrüßt den Umstand, dass im Rahmen der Vereinbarungen zur interparlamentarischen Zusammenarbeit innerhalb der Union ergebnisreiche Sitzungen zwischen den Fraktionen und den europäischen politischen Parteien stattfinden; fordert eine weitere Förderung dieser Treffen, die ein wirksames Mittel zur Entwicklung eines wahrhaft europäischen politischen Bewusstseins darstellen;

21.  begrüßt die Bedeutung von IPEX, insbesondere als Instrument für den Austausch von Informationen zu parlamentarischen Kontrollverfahren, trotz der gelegentlich auftretenden sprachlichen Probleme; fordert, dass die nationalen Parlamente dem Prinzip der Mehrsprachigkeit mehr Aufmerksamkeit widmen, damit der Dialog zwischen den Parlamenten verbessert werden kann;

22.  betont, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit offen und integrativ sein muss, und äußert Bedenken bezüglich des restriktiven Charakters einiger interparlamentarischer Sitzungen, von denen einige Parlamente ausgeschlossen werden und die ohne entsprechende Konsultationen stattfinden, sodass nicht konsensbasierte Positionen zu EU-Angelegenheiten verabschiedet werden;

23.  stellt fest, dass der „politische Dialog‟ (bzw. die 2006 gestartete „Barroso-Initiative‟) und der Frühwarnmechanismus zwei Seiten derselben Medaille sind; nimmt die Entwicklung eines breiten Spektrums an Beziehungen zwischen den nationalen Parlamenten und der Europäischen Kommission und die Schaffung eines „verstärkten politischen Dialogs“ im Rahmen des Europäischen Semesters für die Ex-ante-Koordinierung der Wirtschaftspolitik zur Kenntnis;

III.  Entwicklungen und Vorschläge

24.  schlägt die Ausarbeitung einer Vereinbarung zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament vor, das als Grundlage für eine effiziente Zusammenarbeit nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon und von Artikel 130 seiner Geschäftsordnung dienen könnte;

25.  fordert, dass im Rahmen der interparlamentarischen Zusammenarbeit in der EU regelmäßig thematisch strukturierte und ergebnisorientierte Sitzungen der Fraktionen und der europäischen politischen Parteien stattfinden;

26.  betont, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit stets darauf abzielen muss, „die richtigen Personen zum richtigen Zeitpunkt zum richtigen Thema“ und in sinnvoller Weise zusammenzubringen, damit die Entscheidungen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vom Mehrwert eines echten Dialogs und einer ordentlichen Debatte profitieren können;

27.  ist der Auffassung, dass die COSAC das Forum für den regelmäßigen Austausch von Meinungen, Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf praktische Aspekte der parlamentarischen Kontrolle bleiben sollte;

28.  erinnert daran, dass die Parlamentspräsidenten der EU – vor dem Hintergrund der Konferenz zur wirtschaftspolitischen Steuerung nach Maßgabe von Artikel 13 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung – auf ihrer Konferenz im April 2013 in Nicosia zu einer Übereinkunft gelangt sind, die eine Reihe von Regelungen für diese Konferenz und eine Überarbeitung dieser Regelungen bis zur Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU im Jahr 2015 in Rom vorsieht; ist daher der Ansicht, dass vor dieser Überarbeitung jedes Verfahren zur Annahme praktischer Regelungen für die Konferenz zur wirtschaftspolitischen Steuerung verfrüht wäre und daher unterbleiben sollte;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 153.
(2) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 322.
(3) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 94.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(5) http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/euspeakers/getspeakers.do
(6) http://www.cosac.eu/
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0598.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0599.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0249.

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